Impressum-Satzung

Unterliegt der Blog besonderen rechtlichen Bestimmungen?

Nein, Datenschutz, Urheberrecht

Impressum AGB der Stiftung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stiftung "Natur und Mensch"

  1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mitglieder der Stiftung "Natur und Mensch".
  1. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Stiftung "Natur und Mensch" ist freiwillig und wird durch schriftlichen Antrag sowie Annahme durch den Vorstand der Stiftung erlangt.
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    3.1 Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen.
    3.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag gemäß der Beitragsordnung fristgerecht zu zahlen und die Ziele der Stiftung zu unterstützen.
  1. Beiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum jeweils festgelegten Termin zu entrichten.
  1. Kündigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  1. Haftung Die Stiftung "Natur und Mensch" haftet nicht für Schäden, die durch die Mitglieder verursacht werden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stiftung.
  1. Datenschutz Die Stiftung "Natur und Mensch" verpflichtet sich,
    die Datenschutzbestimmungen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt und nur zum Zweck der Mitgliederverwaltung verwendet.
  1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Stiftung behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt und treten nach einer angemessenen Frist in Kraft.
  1. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Stiftung "Natur und Mensch".

Mitgliedschaft in der Stiftung "Natur und Mensch" bedeutet die Anerkennung und Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kuratoriumsmitglieder sind Mitglieder der Stiftung sind...

Stifterin der Treuhandstiftung:
Geli Stegerwald

Mitglieder im Kuratorium sind

  • Anna Stolz (bisher Staatssekretärin im Kultusministerium), Frau Stolz unterstützt die Stiftung auch als Schirmherrin
  • Petra Stegerwald
  • Annette Trabold
  • David Erlbacher

Sitz der Stiftung ist der Sitz des Stiftungsträgers: Rechtsanwalt Michael Grieger, Bronnbachergasse 43, 97070 Würzburg

Satzung der Natur & Mensch Stiftung

Satzung der Stiftung

Präambel

  • 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Natur & Mensch / natura-humana Stiftung“, kurz: „NM“ (nachfolgend „Stiftung“). Slogan: inter vitam et mortem (zwischen Leben und Tod)

(2) Sie besteht aus dem von Angela Stegerwald (nachfolgend „Stifter“) unter Auflagen übertragenen Vermögen.

(3) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsträgers und wird von ihm im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

Die Stiftung ist keine rechtsfähige Stiftung oder sonstige juristische Person, aber wirtschaftlich selbstständiges Körperschaftssteuersubjekt.

(4) Sitz der Stiftung ist der Sitz des Stiftungsträgers: Rechtsanwalt Michael Grieger, Bronnbachergasse 43, 97070 Würzburg

(5) Soweit Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • 2 Zweck

(1)   Zweck der Stiftung ist es, auch sozialschwachen Menschen eine würdige Bestattung
nach den Wünschen des Verstorbenen sowie ein ehrenhaftes Andenken an seinem Grab zu ermöglichen unter besonderer Berücksichtigung der religionsunabhängigen Denkmalpflege, Grabpflege bzw. Pflege von Friedhöfe und des Natur- und Umweltschutzes (Waldbestattungen, Seebestattung, Aufforstung, Säuberung der Wälder und Weltmeere, Flüsse und Seen).

(2)   Des weiteren bezweckt die Stiftung, Grab-, Baum- oder Gießpatenschaften auf dem Friedhof und in Ruhewäldern anzubieten. Die Stiftung nutzt dabei soweit möglich die Möglichkeiten der sog. künstlichen Intelligenz, u.a. beim Aufbau der erforderlichen Datenbanken und der Verwaltung digitaler Nachlasse.

(3)   Der gemeinnützige und mildtätige Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. a) die Finanzierung der Bestattung Bedürftiger, wobei die Unterstützung beschränkt ist auf die Höhe der entsprechenden Sozialhilfesätze;
  2. b) die Pflege, Erhalt und ggf. Ankauf der Grab- und Denkmäler;
    c) der Erhalt u. Wiederaufbau von Friedhöfen, Kapellen und Kirchen
  3. d) das Errichten und Betreiben von Kolumbarien in Kirchen, Burgen, Kapellen und Schlössern und weitern Gebäuden. Ein Kolumbarium soll eine zukunftsweisende Form des Totengedenkens ermöglichen und zugleich ein Ort für kulturelle Begegnungen werden.
  4. e) die Pflege bzw. das Anlegen von Ruhewäldern
  5. f) den Einsatz von künstlicher Intelligenz und der sozialen Medien zur Verfolgung und Unterstützung obiger Zwecken unter besonderer Berücksichtigung ethischer Grundsätze für den Bereich der Bestattung, Grabpflege und Pflege des Andenkens Verstorbener

(4) Die finanziellen Mittel hierfür sollen unter anderem durch

  1. a) Beantragung von öffentlichen Mitteln, Fundraising sowie Ausschreibung von Fördermitteln
  2. b) Akquirierung von Spenden und Aufstiftungen
  3. c) Online-Marketing-Spendenplattformen
  4. d) Sponsoring
    e) Crowdfundingaktionen
  5. f) Durchführung von oder Teilnahme an Veranstaltungen

 

 

(5) Die Stiftung muss zur Verwirklichung ihres Zwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Der Stiftung steht es frei, welchen dieser Zwecke sie mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.

(6) Bei ihrer Tätigkeit arbeitet die Stiftung mit steuerbegünstigten und öffentlichen Organisationen ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, wo und insoweit dies der Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.

(7) Die Stiftung kann weltweit fördern; ihre Auslandstätigkeit bleibt dabei im Sinne des § 51 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) strukturell auf die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.

  • 3 Steuerbegünstigung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar

-           gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 II Nr. 5, 6, 8, 10 (letzteres beschränkt auf die Unterstützung von  Flüchtlingen, Vertriebenen, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte sowie der Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer) und Nr. 26 AO sowie

-           mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 AO.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho­he Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft und unbeschadet der Regelung des § 58 Nr. 6 AO keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

 

  • 4 Vermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauerhaften Bestandes und des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie ertragreich anzulegen.

(3) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sein; in diesem Fall sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und zu verwenden. Verbrauchszustiftungen oder Zustiftungen auf Zeit sind nach dem erklärten Willen des Zuwendenden zum Verbrauch bestimmt; sie unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Abs. 2. Zuwendungen von Todes wegen ohne besondere Verwendungsbestimmung können dem zu erhaltenden oder dem verbrauchbaren Vermögen zugeführt werden. Eine Verpflichtung der Stiftung zur Annahme von Zuwendungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(4) Das Stiftungsvermögen darf zur Werterhaltung, zur Stärkung seiner Ertragskraft oder zur Verwirklichung des Stiftungszwecks umgeschichtet werden. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens, die auf Ertragsstärke und Wertsteigerung gerichtet sein und neben einer finanziellen auch eine soziale Rendite im Sinne des Stiftungszwecks („Mission Investing“) erzielen und nicht gegen ethische Standards verstoßen sollen, werden auf Entscheidung des Kuratoriums vom Stiftungsträger entsprechend umgesetzt. Es dürfen auch Investitionen in Aktien, Immobilien und Beteiligungen (auch in Venture-Capital- und Start-up-Unternehmen) vorgenommen sowie Darlehen an Unternehmen vergeben werden, vorzugsweise solche, die im Umfeld des Stiftungszwecks tätig sind, wenn diese in ausreichendem Maße gesichert sind und eine angemessene jährliche Ausschüttung gewährleistet ist.

(5) Das Grundstockvermögen kann in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint. Der Betrag ist dem Grundstockvermögen unverzüglich wieder zuzuführen. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Bestand des Grundstockvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.

(6) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und treuhänderisch Zweckvermögen aufnehmen, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können.

  • 5 Mittel und Rücklagen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und eventuell weiterer Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, insbesondere Spenden. Verwaltungskosten sind vorab zu decken.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen freien oder zweckgebundenen Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zuführen.

(3) Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.

(4) Die Stiftung darf einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

  • 6 Kuratorium

(1) Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium, dass aus dem Stifter und vier weiteren Personen besteht.

Der Stifter gehört dem Kuratorium als Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zur festgestellten andauernden Geschäftsunfähigkeit oder bis zum Amtsverzicht, der jederzeit möglich ist, an. Er benennt seinen Nachfolger und die weiteren Mitglieder des Kuratoriums. War der Stifter Alleinvorstand und hat er vor seinem Ausscheiden aus dem Kuratorium keinen Nachfolger benannt, wird dieser durch den Stiftungsträger bestimmt. Ist der Stifter nicht mehr Mitglied des Kuratoriums, beruft das Kuratorium seine Mitglieder selbst; scheidet ein Alleinvorstand aus, gilt Satz 4 entsprechend. Wiederberufungen sind zulässig.

(2) Das Kuratorium ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen oder eine angemessene Vergütung, auch als Pauschale, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Stiftung dies rechtfertigen und die Stiftungsmittel dies zulassen. Die Entscheidung über eine Vergütung treffen Kuratorium und Stiftungsträger gemeinsam.

(3) Das Kuratorium beschließt über die Grundsätze der Anlage des Stiftungsvermögens und der Verwendung der Stiftungsmittel, nimmt die weiteren in Satzung und Stiftungsgeschäft vorgesehenen Aufgaben wahr und kontrolliert die Einhaltung des Stifterwillens. Es hat bei seinen Entscheidungen den Vorgaben von Stiftungsgeschäft und Satzung sowie rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen zu entsprechen.

(5) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann das Kuratorium Sachverständige heranziehen.

  • 7 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Mit Zustim­mung aller Mitglieder des Kuratoriums sind Beschlussfassungen im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien zulässig.

(2) Das Kuratorium wird vom Stiftungsträger nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen. Das Kuratorium ist ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kurato­riums dies unter Mitteilung des Be­ratungspunktes verlangt.

(3) Die Einladung zur Sitzung erfolgt unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern; Textform ist ausreichend. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mit­glieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Ist ein mangelhaft geladenes Mit­glied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.

(4) Der Stiftungsträger leitet die Sitzung oder Beschlussfassung.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Zustimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Über Sitzungen sind Niederschriften zu erstellen, vom Stiftungsträger und einem Kuratoriumsmitglied zu unter­zeichnen; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Protokolle sind bei der Stiftung dauerhaft aufzubewahren.

  • 8 Treuhandverwaltung

(1) Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er ist berechtigt, die Mittel der Stiftung mit den Mitteln anderer Stiftungen auf Sammelkonten und/oder Depots anzulegen, soweit die Trennung der Mittel und der auf sie entfallenden anteiligen Erträge jederzeit nachvollzogen werden kann.

(2) Der Stiftungsträger vergibt die Stiftungsmittel, wickelt die Fördermaßnahmen ab und sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. Dabei ist er an die Entscheidungen des Kuratoriums gebunden, sofern sie nicht die Steuerbegünstigung gefährden oder der Stiftungssatzung widersprechen.

(3) Der Stiftungsträger übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Anlage des Stiftungsvermögens;
  2. b) Vergabe der Stiftungsmittel sowie Abwicklung von Fördermaßnahmen;
  3. c) Bearbeitung von Anfragen um Fördermittel;
  4. d) Berichterstattung, regelmäßige Information, Beratung und Abstimmung der Mittelverwendung mit dem Kuratorium;
  5. e) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit Jahresabrechnung und Vermögensübersicht jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres;
  6. f) Vorbereitung und Abgabe der steuerlichen Erklärungen und Anträge sowie Abwicklung des Schriftverkehrs mit der Finanzverwaltung;
  7. g) Öffentlichkeitsarbeit über die Stiftungsaktivitäten.

(4) Der Stiftungsträger kann die Rechnungslegung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Stelle prüfen lassen; das Kuratorium kann ihn dazu auffordern. Der Prüfbericht ersetzt den Jahresbericht und die Vermögensübersicht.

(5) Der Stifter und das Kuratorium können jederzeit Einsicht in die vom Stiftungsträger für die Stiftung geführten Unterlagen nehmen. Sie haben die Einsichtnahme fünf Arbeitstage zuvor beim Stiftungsträger anzumelden.

(6) Der Stiftungsträger kann sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben dritter Hilfspersonen bedienen. Er kann Mitglieder des Kuratoriums mit der Übernahme seiner Aufgaben bevollmächtigen.

(7) Der Stiftungsträger ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  • 9 Veränderungen

(1) Der Stiftungsträger kann gemeinsam mit dem Kuratorium Änderungen der Satzung beschließen, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen des Stifters verbessert wird; sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Auch Erweiterungen oder Anpassungen des Stiftungszwecks sind grundsätzlich ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig.

(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Stiftungsträger und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie einen geänderten oder neuen Stiftungszweck, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

(3) Die Stiftung kann in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden; die Entscheidung über die Gründungsdokumente trifft das Kuratorium. Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die zuständige Behörde und Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 60a AO wird der Stiftungsträger unverzüglich sämtliche Vermögenswerte der nichtrechtsfähigen Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung übertragen.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

(5) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Peron des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Grab- und Denkmalpflege.

Datenschutz der Stiftung

Datenschutzerklärung der Stiftung Natur und Mensch:

Die Stiftung Natur und Mensch nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

  1. Verantwortliche Stelle Die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Stiftung Natur und Mensch, vertreten durch Geli Stegerwald, Dettelbachergasse 5, 97070 Würzburg, info@natur-mensch-stiftung.de
  1. Datenerhebung und -verwendung Wir erheben und verwenden Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies zur Erfüllung unserer satzungsmäßigen Aufgaben und zur ordnungsgemäßen Verwaltung unserer Stiftung erforderlich ist. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder falls dies zur Durchführung unserer Stiftungsarbeit notwendig ist.
  1. Datensicherheit Wir treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um Ihre Daten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff oder Weitergabe zu schützen.
  1. Auskunftsrecht Sie haben das Recht, Auskunft über die bei uns über Sie gespeicherten Daten zu erhalten, sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung Ihrer Daten.
  2. Änderungen der Datenschutzerklärung Wir behalten uns das Recht vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle Version ist auf unserer Website verfügbar.

Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an Geli Stegerwald, info@natur-mensch-stiftung.de

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